ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Made in Stuttgart Marketing & Media GmbH (nachstehend „Made in Stuttgart“ genannt) mit ihren Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, die diese insbesondere auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt (Projekt). Entgegenstehenden AGB des Auftraggebers wird bereits jetzt widersprochen, so dass diese nicht Vertragsinhalt werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Made in Stuttgart diese ausdrücklich in Textform akzeptiert hat.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und sonstigen gewerblich bzw. freiberuflich tätigen Kunden.
2. Vertragsschluss
- Vor Erstellen eines Angebotes erfolgt ein Briefing durch den Auftraggeber, in welchem er Made in Stuttgart seine Anforderungen und Wünsche mitteilt. Made in Stuttgart fasst in einem Re-Briefing die Ergebnisse des Briefings zusammen, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde vereinbart, dass ein Re-Briefing nicht erforderlich ist. Das Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Auf der Basis des Briefings bzw. Re-Briefings erstellt Made in Stuttgart ein Angebot.
- Der Vertragsschluss mit Made in Stuttgart erfolgt durch die Annahmeerklärung des von Made in Stuttgart unterbreiteten Angebots mit Leistungsbeschreibung, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist Made in Stuttgart nicht mehr an das Angebot gebunden.
- Made in Stuttgart kann die geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte ausführen lassen. Die Auswahl trifft Made in Stuttgart sorgfältig im Sinne des Projekterfolges und der Interessen des Auftraggebers unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Zuverlässigkeit und Erfahrung des Dritten.
3. Leistungsumfang des Vertrags, Leistungsänderungen
- Made in Stuttgart erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend Ziffer 2.2 dieser AGB unter Berücksichtigung des Briefings gem. Ziff. 2.1. Agenturfremde Leistungen Dritter werden; soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrages, unter Bezugnahme auf die Originalbelege an den Auftraggeber weiterberechnet. Made in Stuttgart schuldet die vertraglich vereinbarte Leistung, nicht jedoch die hierzu erforderlichen Zwischenschritte in Form von z.B. Skizzen, Entwürfen, etc.
- Im Falle der Beauftragung von Internetdienstleistungen und Webdesign wird Made in Stuttgart den Auftraggeber sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten einer Website umfassend beraten. Bei der Beratung wird Made in Stuttgart berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Website angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftraggeber mit der Website insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird Made in Stuttgart den Auftraggeber ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die Made in Stuttgart von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – z.B. im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat. Branchenspezifische Kenntnisse sind von Made in Stuttgart allerdings nicht zu erwarten. Made in Stuttgart ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Website zählen.
- Dem Auftraggeber werden für Leistungen Dritter (zum Beispiel Druck etc.), die nicht durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind, vor Beauftragung dieser Fremdleistungen entsprechende Kostenvoranschläge der Drittanbieter in Textform unterbreitet. Die Fremdkosten sind Made in Stuttgart durch den Auftraggeber verbindlich zu genehmigen. Made in Stuttgart kann diese Leistungen Dritter erst beauftragen, wenn der Auftraggeber diese freigegeben hat. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe verursacht werden, hat Made in Stuttgart nicht zu vertreten. Überschreitungen des Kostenvoranschlages bis zu 10 % erfordern keine erneuten Kostenfreigabe seitens des Auftraggebers.
- Änderungswünsche hinsichtlich der vertraglichen vereinbarten Leistungen muss der Auftraggeber in Textform an Made in Stuttgart richten. Made in Stuttgart wird prüfen, inwieweit diese Änderungswünsche auch unter Berücksichtigung der eigenen Auslastung umsetzbar sind ohne den Projekterfolg zu gefährden. Made in Stuttgart ist berechtigt Änderungswünsche abzulehnen, wenn diese unzumutbar sind oder den Projekterfolg gefährden. Eine Ablehnung ist dem Kunden unmittelbar nach Prüfung des Änderungsbegehrens mitzuteilen. Bedarf die Prüfung mehr als eine Stunde, so ist dieser Aufwand Made in Stuttgart gesondert entsprechend der aktuellen Preisliste zu vergüten. Im Übrigen erstellt Made in Stuttgart ein entsprechend verändertes / ergänztes Angebot, welches der Auftraggeber annehmen muss und welches mit Annahme durch den Auftraggeber Vertragsbestandteil wird. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalten und der Leistungsfristen. Verzögert sich die zeitliche Abwicklung des Projektes durch die Änderungen, so muss dies entsprechend vereinbart werden. Etwaige durch die Prüfung des Änderungsbegehrens eingetretene Verzögerungen oder Stillstandzeiten im Rahmen der Vertragserfüllung verlängern die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist angemessen.
- Wurde eine Leistungsfrist zwischen den Parteien verbindlich vereinbart und stellt Made in Stuttgart fest, dass die Einhaltung gefährdet ist, wird Made in Stuttgart den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Textform informieren. Bei Hindernissen durch höhere Gewalt und sonstigen von Made in Stuttgart nicht zu vertretenden Ereignissen, verschieben sich die vereinbarten Leistungsfristen angemessen.
4. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber wird Made in Stuttgart bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen. Es ist insbesondere Aufgabe des Auftraggebers, Informationen, Daten- bzw. Bildmaterial rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ist eine Rückgabe der Daten- bzw. des Bildmaterials nach Abschluss des Projektes gewünscht, so hat er Auftraggeber dies bei der Übergabe in Textform mitzuteilen. Andernfalls wird das Daten- und Bildmaterial nach Projektabschluss archiviert oder vernichtet. Im Rahmen einer Websiteerstellung oder sonstigen Internet-Anwendung hat der Auftraggeber die in die Website bzw. Anwendung einzubindenden Inhalte (Bild-, Ton-, Daten- oder ähnliche Materialien sowie Logos) rechtzeitig in gängigen Formaten zur Verfügung zu stellen. Zu einer Überprüfung, ob sich die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte für die mit der Website verfolgten Zwecke eignen, ist Made in Stuttgart nicht verpflichtet. In offenkundigen Fällen jedoch ist Made in Stuttgart verpflichtet, auf Mängel des zur Verfügung gestellten Materials hinzuweisen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein gängiges Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.
- Konzeptentwürfe, Vorschläge, Designvorlagen, Logoentwürfe sind zeitnah durch den Auftraggeber zu überprüfen und freizugeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch Made in Stuttgart. Korrekturabzüge sind vom Kunden auf Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und als druckreif erklärt zurückzugeben. Made in Stuttgart haftet nicht für durch den Auftraggeber übersehene Fehler. Soweit ein Korrekturabzug auf Kundenwunsch unterbleibt, haftet Made in Stuttgart nicht für Fehler, die auf dem Korrekturabzug hätten festgestellt werden können.
- Der Auftraggeber nennt einen kompetenten Ansprechpartner, der den Mitarbeitern von Made in Stuttgart für Informationen und Fragen während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht. Sollten Testläufe, Abnahmetests oder Entscheidungen notwendig werden zur Fortführung des Projektes ist dieser Ansprechpartner berechtigt, die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
- Der Auftraggeber ist selbst für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing für Webseiten verantwortlich. Made in Stuttgart übernimmt insoweit niemals die Systemverantwortung. Diese obliegt stets dem jeweils als Fremddienstleister tätig werdenden Vertragspartner des Auftraggebers. Made in Stuttgart ist demzufolge nicht für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich. Made in Stuttgart ist darüber hinaus nicht zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten von Made in Stuttgart. Made in Stuttgart tritt allerdings bereits bei Vertragsschluss sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag gegen den entsprechenden Fremddienstleister an den Auftraggeber im Voraus ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.
- Kommt der Auftraggeber einer für die Projektfortführung notwendigen Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, ist Made in Stuttgart berechtigt, einen nicht nur auf einmaligen Leistungsaustausch ausgerichteten Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Im Falle der Kündigung ist Made in Stuttgart weiter berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung bzw. nach ihrer gültigen Preisliste zzgl. Fremdkosten abzurechnen.
5. Vergütung
- Es gilt die gem. Ziffer 2 Nr. 2 dieser AGBs vereinbarte Vergütung. Sämtliche Beträge verstehen sich dabei zzgl. der zum Zahlungszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist Made in Stuttgart berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.
- Made in Stuttgart ist berechtigt Teilabrechnungen der vereinbarten Vergütung und der Fremdkosten wie folgt zu stellen:
1/3 nach Konzepterstellung, 1/3 nach Freigabe von Text und graphischer Layouts Print/Online oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 1/3 nach Abschluss des Projekts. Teilleistungen müssen dabei nicht für den Auftraggeber nutzbar sein. Sie können als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Made in Stuttgart verfügbar sein.
- Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Made in Stuttgart eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann Made in Stuttgart auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während eines Projekts aus Gründen, die Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dato durch Made in Stuttgart erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung oder –verzögerung seitens des Auftraggebers besteht nicht.
- Befindet sich der Auftraggeber mit Teilzahlungen in Verzug, ist es Made in Stuttgart vorbehalten, sein Zurückbehaltungsrecht dahingehend auszuüben, dass die Erbringung weiterer Leistungen im Projekt zurückgestellt wird, Produktionsaufträge gestoppt oder ausgesetzt werden und bereits produzierte Werke von Made in Stuttgart einbehalten werden. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
- Soweit nicht anders vereinbart, ist Lieferung ab unserem Sitz in Leonberg vereinbart. Der Auftraggeber trägt das Versandrisiko, sobald die Ware von Made in Stuttgart an das beauftragte Transportunternehmen übergeben worden ist.
- Made in Stuttgart ist zum Abschluss einer Versicherung nicht verpflichtet. Sofern vom Auftraggeber gewünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten gegen die vom Auftraggeber in Textform benannten Risiken versichern.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Wahl des Transportmittels und Transportweges Made in Stuttgart überlassen.
- Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber seine Leistungs- und Mitwirkungspflichten gem. Ziffer 4 dieser AGB rechtzeitig erfüllt hat und die Termine von Made in Stuttgart in Textform bestätigt worden sind. Kommt der Auftraggeber Leistungs- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, kann Made in Stuttgart eine fristgerechte Terminhaltung nicht mehr gewährleisten.
7. Vertraulichkeit / Datenschutz
- Die Vertragspartner sind gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche von den Parteien schriftlich gekennzeichnet oder mündlich bezeichnet bzw. offensichtlich als solche zu erkennen sind, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Genehmigung der Geschäftsleitung des jeweiligen Vertragspartners keinen dritten Personen zugänglich zu machen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind nur die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb stehenden, nicht offenkundigen, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Tatsachen, an deren Geheimhaltung der jeweilige Vertragspartner ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach dessen bekundeten oder erkennbaren Willen auch geheim bleiben sollten. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in diesem Sinne sind insbesondere Kundendaten und Geschäftsabschlüsse einschließlich aller von Kunden zur Auftragsbearbeitung zur Verfügung gestellten Informationen und Daten, alle im Unternehmen bearbeiteten Kundenaufträge und Geschäftsvorgänge sowie Kalkulationen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Vertragspartner ersichtlich ohne Nachteil ist.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Der Auftraggeber wird hiermit davon unterrichtet, dass Made in Stuttgart seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang erheben, speichern, verarbeiten und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.
- Made in Stuttgart weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz und die Datensicherheit für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Provider das auf den Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umstände auch weitere dort abgelegte Daten des Auftraggebers aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit und Sicherung der vom Auftraggeber ins Internet übermittelten und auf Webservern gespeicherten Daten trägt der Auftraggeber vollumfänglich selbst Sorge.
8. Urheberrechte, Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber stellt bei von ihm gem. Ziffer 4 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Materialien und Daten sicher, dass ihm die zur Nutzung erforderlichen Schutzrechte zustehen und versichert dies gegenüber Made in Stuttgart. Stehen dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte an den Made in Stuttgart zur Verfügung gestellten Materialien und Daten nicht zur Verfügung, ist er verpflichtet, Made in Stuttgart mit Übergabe hierüber zu informieren. Bei einer etwaigen Schutzrechtsverletzung aufgrund Nutzung der vom Auftraggeber überlassenen Materialien hat der Auftraggeber Made in Stuttgart auf erstes Anfordern von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
- Die im Rahmen der Vertragsdurchführung von Made in Stuttgart oder Dritten erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.
- Made in Stuttgart räumt dem Auftraggeber für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den von Made in Stuttgart gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an Made in Stuttgart. Der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte dürfen Leistungen und Werke von Made in Stuttgart weder ändern noch an Dritte weitergeben. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Made in Stuttgart.
- Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet nicht die Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von Made in Stuttgart.
- Liegen die Urheberrechte bei Dritten (z.B. bei Fotografen) wird Made in Stuttgart dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf den Auftraggeber übertragen werden.
- Die Mitwirkung des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Werden Entwürfe oder Ideen vom Auftraggeber abgelehnt, so verbleiben die Nutzungsrechte bei Made in Stuttgart. Nutzt der Auftraggeber solche Entwürfe oder Ideen von Made in Stuttgart oder von ihr beauftragten Dritten, die eine Werkqualität erreichen außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages, so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen.
- Made in Stuttgart darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren, den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.Made in Stuttgart.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Made in Stuttgart und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die Made in Stuttgart nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht Made in Stuttgart ein Auskunftsanspruch zu.
9. Gewährleistung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von Made in Stuttgart unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und Mängel unverzüglich im Rahmen des § 377 HGB anzuzeigen.
- Bei Vorliegen eines Mangels ist der Auftraggeber zunächst darauf beschränkt Nacherfüllung geltend zu machen. Made in Stuttgart kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
- Tritt trotz zweimaliger Nachbesserung keine Beseitigung des Mangels ein, ist Made in Stuttgart zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen und gemäß Ziffer 10 Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
- Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsleistung geltend, wird der Auftraggeber Made in Stuttgart darüber unverzüglich informieren und Made in Stuttgart soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Auftraggeber Made in Stuttgart jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Auftraggeber Made in Stuttgart sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Vertragsleistung möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen. Made in Stuttgart kann nach seiner Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass (a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Auftraggebers ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt wird, oder (b) die schutzrechtsverletzenden Vertragsleistungen in Absprache mit dem Auftraggeber so abändert, dass die Schutzrechte beachtet werden.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Made in Stuttgart nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Made in Stuttgart ist von der Haftung freigestellt, wenn Made in Stuttgart ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
10. Haftung
Made in Stuttgart haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen, ebenso für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet Made in Stuttgart uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.
Made in Stuttgart haftet für leichte Fahrlässigkeit, soweit eine Pflicht verletzt wurde, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist dabei für jeden Schadensfall auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwands beim Kunden etc. ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt auch im Falle für eine von uns vertretende Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter, Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir ausschließlich für die Vervielfältigungs- und Wiederherstellungskosten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten angefallen wären. Für den Verlust von Daten oder Programmen haften wir nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von Made in Stuttgart für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Auftraggeber eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch Made in Stuttgart erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Wettbewerbsrecht und gewerbliche Schutzrechte (Urheberrecht, Markenrecht etc.). Made in Stuttgart ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt Made in Stuttgart von Ansprüchen Dritter frei, wenn Made in Stuttgart auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet Made in Stuttgart für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbs- oder markenrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Made in Stuttgart die Kosten hierfür der Auftraggeber. Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Made in Stuttgart nicht verantwortlich. Insbesondere ist Made in Stuttgart nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
Made in Stuttgart haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Made in Stuttgart haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtliche Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.11. Verjährung
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln aus einem Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag verjähren innerhalb von einem Jahr.
- Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen der Vertragsgegenstand herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Bei Personenschäden sowie wie Schäden aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dauerhaft geliefert Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – sofern das Gesetz dies erfordert, gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Auftraggeber ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet.
13. Verwertungsgesellschaften
- Urheberrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild werden vom Auftraggebers getragen. Made in Stuttgart wird den Auftraggeber in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen und die Verwendung mit dem Auftraggeber unter Angabe der voraussichtlich anfallenden Gebühren abstimmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von Made in Stuttgart verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Made in Stuttgart gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
14. Schlussbestimmungen
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart. Made in Stuttgart ist jedoch berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Geschäftssitz von Made in Stuttgart in Leonberg.
- Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt.
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder die Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.
Leonberg, Dezember 2022